Die Dienstkleidung für private Sicherheitsmitarbeiter - Welche Regeln gelten (2026)
- Alexander Lukas

- 29. Mai
- 3 Min. Lesezeit
Private Sicherheitsmitarbeiter erkennt man häufig an ihrer Dienstkleidung. Das Aussehen dieser Kleidung kann sich je nach Einsatzbereich stark unterscheiden. Während sich die Optik im Industriewerkschutz eher an Industriearbeitern orientiert und bei Empfangstätigkeiten eher elegantere Kleidung getragen wird kennt jeder die typischen schwarzen T-Shirts mit „SECURITY“-Aufschrift aus dem Veranstaltungsschutz und von den Türstehern vor Diskotheken. Andere Unternehmen nähern sich in ihrer Kleidung immer mehr der Polizei an. Einige Unternehmen legen sogar wert darauf optisch möglichst nahe an militärischen oder polizeilichen Spezialeinheiten zu liegen.
Doch wie weit darf man bei der Dienstkleidung gehen? Wie ist das Aussehen der Dienstkleidung geregelt? Und vor allem: Wer muss sie bezahlen?
Nicht alle Sicherheitsmitarbeiter müssen eine Dienstkleidung tragen. In einigen Fällen, wie zum Beispiel bei einem verdeckten Personenschützer oder bei einem Kaufhausdetektiv wäre auffällige Dienstkleidung auch nicht sinnvoll.
In einem bestimmten Fall ist das Tragen von Dienstkleidungen sogar gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben. Und zwar, wenn „befriedetes Besitztum in Ausübung des Dienstes betreten werden soll.“ (§12 BewachV). Dies soll verhindern, dass eine Wachperson, die in Ausübung ihres Dienstes ein befriedetes Besitztum betritt, von Dritten für einen Eindringling gehalten wird (BewachVwV Nr. 4.1.3.)
Ein befriedetes Besitztum ist ein Grundstück, dass durch eine Mauer, einen Zaun oder ähnlichem, umschlossen ist, um unbefugtes Betreten oder Verlassen zu verhindern.
Wenn man nur auf einem solchen Grundstück seine Arbeit verrichtet (z.B. im klassischen Separatwachdienst) ist gesetzlich keine Dienstkleidung vorgeschrieben. Nur wenn es die Aufgabe des Sicherheitsmitarbeiters ist, während dem Dienst ein solches Grundstück zu betreten, dieses zu kontrollieren und wieder zu verlassen (z.B. bei Revierfahrern).
Grundsätzlich unterliegt es aber dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) zu entscheiden, welche Art von Dienstkleidung seine Mitarbeiter zu tragen haben. Ein Arbeitgeber darf also auch bei anderen Einsatzgebieten eine Dienstkleidung anordnen. Ist ein Mitarbeiter laut seines Arbeitsvertrages dazu verpflichtet Dienstkleidung zu tragen, so muss er dies auch tun.
Polizeiähnliche Dienstkleidung
Dienstkleidung und ihre Abzeichen dürfen nicht so aussehen, dass sie mit den Uniformen von Militär, Polizei oder anderen staatlichen Behörden verwechselt werden kann.
Wann eine Dienstkleidung zum Verwechseln ähnlich aussieht ist im Einzelfall zu prüfen. Seit die Polizei Ihre Uniformen von grün auf blau gewechselt hat, sehen sich Polizeiuniformen und die Dienstkleidung privater Sicherheitsdienstleister immer ähnlicher.
Wenn man die aktuelle Entwicklung aber beobachtet, scheint sich dunkelblaue polizeiähnliche Dienstkleidung mehr und mehr durchzusetzen. So lange man (z.B. durch einen deutlich erkennbaren Schriftzug wie „Sicherheitsdienst“, „Security“ oder „Werkschutz“) den privaten Status deutlich macht, werden von den meisten Behörden heute aber selbst Dienstkleidungen selbst dann nicht bemängelt, wenn sie zum Teil identische Kleidungsstücke tragen wie Polizeieinheiten.
Auch die Unternehmenslogos oder eventuell angebrachte „Dienstgrad“abzeichen sollten nicht mit denen von Polizei oder Bundeswehr verwechselt werden können.
Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, so kann eine Betriebsvereinbarung zum Tragen von Dienstkleidung getroffen werden. Der Betriebsrat hat hier ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Existiert kein BR und/oder keine solche BV, dann gilt die Anordnung des Arbeitgebers oder des weisungsbefugten Vorgesetzten.
Wer zahlt die Dienstkleidung?
Hier kommt es darauf an, ob es sich nur um Arbeitskleidung oder auch um Schutzkleidung handelt und ob der Arbeitgeber Mitglied im BDSW ist.
Dienstkleidung
Handelt es sich bei der Bekleidung um einfache Dienstkleidung ohne Schutzfunktion muss Sie dem Angestellten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, wenn der Arbeitgeber Mitglied im BDSW ist (siehe §10 MRTV zwischen GöD und BDSW).
Ist das Unternehmen kein BDSW-Mitglied kann der Arbeitnehmer an den Kosten der Kleidung beteiligt werden. Insbesondere wenn diese auch in der Freizeit getragen werden kann. Auch die komplette Übernehme des Kaufpreises durch den Arbeitnehmer ist in diesem Fall möglich. Allerdings muss der Kaufpreis im Verhältnis zum Gehalt des Angestellten stehen (Urteil BAG vom 12.02.2009, Az. AZR 676/07) .
Schutzkleidung
Handelt es sich bei der Kleidung um Persönliche Schutzausrüstung, ist diese dem Arbeitgeber gemäß §2 (5) DGUV 24 kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn diese Notwendig ist.
Wir Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt, die nach der aktuellen Gefährdungsbeurteilung nicht notwendig ist und die der Angestellte freiwillig tragen darf, so kann der Angestellte hier an den Kosten beteiligt werden.
Umziehen ist Arbeitszeit
Unter bestimmten Umständen kann das anziehen der Dienstkleidung zur Arbeitszeit zählen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine einheitliche Dienstkleidung anordnet, die nicht privat getragen werden darf. Auch die Wegezeiten zur Umkleidekabine sind dann als Arbeitszeit zu bezahlen.
Ist das Tragen einer Areitskleidung freiwillig, oder gibt es keine einheitlichen Regelungen zählt das wechseln der Kleidung nicht als Arbeitszeit.(BAG 19. September 2012, 5 AZR) 678/11
Das Anlegen von Schutzausrüstung, die nach Gefährdungsbeurteilung notwendig ist, ist jedoch immer Arbeitszeit.




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