Das Hausrecht - einfach erklärt
- Alexander Lukas

- 29. Mai
- 4 Min. Lesezeit
(enthält externe Link)
Wer in einem deutschen Gesetzbuch das Wort „Hausrecht“ sucht wird dieses Wort nicht finden.
Statt dessen gibt es § 903 BGB der die Befugnisse des Eigentümers regelt.
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten .“
Zusammengefasst: Der Eigentümer einer Sache darf mit seiner Sache tun und lassen, was er möchte (so lange er keine Gesetze bricht).
Und er darf bestimmen, was andere Personen mit seiner Sache machen dürfen.
Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache = Dem Eigentümer gehören alle Rechte an einer Sache.
Wer sich z.B. ein Buch kauft erlangt dadurch die rechtliche Herrschaft über das Buch und darf nun frei entscheiden, was er damit anstellen möchte.
Man darf es anderen Personen leihen, verschenken oder verkaufen. Man kann es rosa anmalen (verändern) wenn man das möchte und wenn der Tisch wackelt dann darf der Eigentümer ein paar Seiten herausreißen um sie unter das wackelige Tischbein zu legen (beschädigen). Und wenn man überhaupt keine Lust mehr auf das Buch hat darf der Besitzer es in den Müll werfen (aufgeben) oder es als Anzünder für den Grill benutzen (zerstören).
Ist man Eigentümer eines Gebäudes oder umfriedeten Besitztums spricht man vom Hausrecht. Durch einen Mietvertrag geht das Hausrecht dann auf den Mieter über. Entscheident ist beim Hausrecht demnach nicht, wer im Grundbuchamt eines bestimmten Gebäudes oder Grundstückes steht, sondern wer das Gebäude aktuell rechtmäßig nutzt.
Genau wie bei jedem anderen Eigentum darf der Hausrechtsinhaber frei bestimmen, wer Zugang zu seinem Gebäude oder Grundstück hat. Dieses Recht darf er an Bedingungen knüpfen und auch jederzeit wieder entziehen. In der Regel gibt es eine Hausordnung, in der der Eigentümer festlegt, unter welchen Bedingungen eine Person ein Gebäude oder umfriedetes Besitztum betreten darf.
Beispiele dafür:
Ein Diskothekenbetreiber darf festlegen, dass nur Personen mit langen Hosen und geschlossenen Schuhen die Disko betreten dürfen.
Die Geschäftsleitung eines Unternehmens der Metallindustrie legt fest, dass nur Fahrzeuge das Werksgelände betreten dürfen, die eine gültige TÜV-Plakette haben und wenn die Fahrer einen gültigen Führerschein vorzeigen können.
Zum Finale der Fußball Weltmeisterschaft lädt Harald die Nachbarschaft zum „Fernseh-Grillen“ in seinem Gartengrundstück ein. Kommen dürfen nur Männer die Bier mitbringen. Frauen ist das mitfeiern in seinem Garten nicht gestattet.
Ein Freizeitpark veranstaltet eine „Sombrero Party“. Zugang haben an diesem Tag nur Personen, die mit einem Sombrero kommen.
Der Geschäftsführer eines IT-Unternehmens ordnet an, dass nur Personen mit gültigem Ausweisdokument das Gelände betreten dürfen. Und auch nur, wenn sie sich vor dem Betreten der Anlage vom Sicherheitspersonal durchsuchen lassen und ihre Mobiltelefone und Elektrogeräte draußen lassen.
Der Veranstalter eines Musikfestivals verbietet das Mitbringen von eigenen Getränken auf das Festivalgelände.
Übertragung des Hausrechts auf andere.
Da der Hausrechtsinhaber berechtigt ist, mit seinem Eigentum zu Verfahren wie er das möchte, darf er anderen Personen erlauben über sein Eigentum zu verfügen.
Er darf anderen dementsprechend erlauben, Teile seiner Rechte auszuüben.
Der BEtreiber eines Fabrikgeländes darf zum Beispiel Personen ernennen, die darauf achten, dass tatsächlich nur solche Personen Zutritt zum Gebäude oder Gelände erhalten, die sich an seine Regeln halten.
Diese Personen dient dann als verlängerter Arm des Besitzers. Man nennt sie deshalb Besitzdiener.
Diese führen die tatsächliche Gewalt für den Besitzer innerhalb seines Haushaltes oder im Rahmen seiner Arbeit aus (er „dient dem Besitzer“).
Sicherheitsmitarbeiter sind Besitzdiener für Ihren Auftraggeber.
Voraussetzung dafür ist ein Dienstvertrag Dadurch stehen Sicherheitsmitarbeiter in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem Arbeit- und Auftraggeber und bekommen dafür bestimmte Rechte übertragen.
Durch die Dienstanweisung sind sie jedoch weisungsgebunden.
Sie dürfen nicht frei entscheiden, wem Sie Zugang zum Bewachungsobjekt gestatten, sondern haben sich an die Dienstanweisung zu halten. Der Besitzer hingegen darf dies frei entscheiden.
In welchem Umfang Rechte übertragen werden ist in jedem Fall unterschiedlich und muss zwischen Auftraggeber und Bewachungsunternehmen eindeutig geklärt werden. Es gibt Fälle in denen der Werkschutz eines Industrieunternehmens in eigener Verantwortung Hausverbote erteilen darf. Und es gibt Fälle in denen Sicherheitsmitarbeiter lediglich Verstöße gegen die Hausordnung an den Eigentümer weitermelden darf.
Immer wieder wird erzählt, dass private Sicherheitsmitarbeiter am Werktor keine Führerscheine kontrollieren dürfen, da dies nur die Polizei dürfte.
Wenn der Werkseigentümer bestimmt, dass nur Fahrer mit gültigem Führerschein das Gelände betreten dürfen, dann müssen die Mitarbeiter diesen sogar kontrollieren. Das Vorzeigen des Führerscheines oder anderer Dokumente darf aber selbstverständlich nicht erzwungen werden.
Weigert sich ein Fahrer den Führerschein zu zeigen ist dies sein gutes Recht. Ins Werk fahren darf er dann allerdings nicht. Der Zugang ist zu verwehren.
Sonderfälle
Alles wäre nur halb so schön, wenn es nicht zu jeder Regel Ausnahmen gäbe, die die Sache verkomplizieren.
Die wichtigsten Sonderfälle sind:
Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
Hausrecht in Monopolbetrieben
Kann der Eigentümer/Besitzer normalerweise frei bestimmen, wem er Zutritt auf seinen Gelände erlauben will, und wie sich Besucher dort zu verhalten haben, ist dieses Recht eingeschränkt, wenn das Privatgelände öffentlich zugänglich ist.
Öffentlich zugänglich ist ein Privatgelände, wenn das Betreten durch jedermann offensichtlich geduldet oder sogar erwünscht ist, also keine Zugangskontrollen stattfinden.
Beispiele für Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr sind:
Parkplätze vor Supermärkten (wenn keine Schranke vorhanden ist)
Einkaufszentren und Ladenpassagen
Bahnhöfe
Flughäfen
Freiflächen zwischen Wohnhäusern auf Privatgelände
Will ein Eigentümer einem Besucher dort ein Hausverbot erteilen, darf dies nicht willkürlich passieren. Der Eigentümer muss einen sachlichen Grund gerichtsfest nachweisen können, dass durch die Person eine Störung im Betriebsablauf erfolgt. Zum Beispiel weil der Besucher stiehlt oder andere Besuchern belästigt.
Auch auf dem Gelände von Monopolbetrieben ist die Möglichkeit eines Hausverbotes eingeschränkt.
Monopolbetriebe sind Betriebe, die als einziger Anbieter vor Ort eine Leistung erbringen. Dies sind zum Beispiel:
Die Deutsche Bahn AG
Behörden
Flughafenbetreiber
Ein einziger Supermarkt im näheren Umkreis
Möchte man rechtmäßig eine Dienstleistung dort in Anspruch nehmen, darf man die Grundstücke trotz Hausverbot betreten.




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