Das Durchführen von Kontrollen aller Art ist täglicher Bestandteil der Arbeit eines Sicherheitsmitarbeiters.
Häufig wird der Begriff „Durchsuchung“ verwendet. Durchsuchung ist aber ein rechtlich eindeutig definierter Begriff und bedeutet das gezielte Suchen nach Beweismitteln für eine Straftat. Dies stellt eine hoheitliche Handlung im Rahmen eines Strafverfahrens dar und ist nur Hoheitsträgern erlaubt.
Um nicht den Tatbestand von § 132 StGB Amtsanmaßung zu erfüllen müssen sich Privatpersonen an bestimmte Regeln halten.
Um keinen behördlichen Eindruck zu erwecken sollten Privatpersonen deshalb die Begriffe „Kontrolle“ oder „Nachschau“ benutzen. Wobei das alleinige Verwenden des Wortes "Durchsuchung" noch keine Amtsanmaßung darstellt.
Generell muss jede Art der Kontrolle durch die Dienstanweisung genau vorgeschrieben und geregelt sein. Sicherheitsmitarbeiter müssen genau wissen, was sie zu tun und zu unterlassen haben. Improvisierte Kontrollen nach eigenem Gusto sollten vermieden werden.
Präventivkontrollen und Repressivkontrollen
Kontrolle: Abgleich eines SOLL-Zustandes mit dem IST-Zustand. Weicht der Ist-Zustand vom Soll-Zustand ab, sind Maßnahmen zu treffen..
Man unterscheidet zwei Arten von Kontrollen.
Routinekontrollen oder „Präventivkontrollen“
gezielte Kontrollen oder „Repressivkontrollen“
Routinekontrollen
Routinekontrollen werden ohne einen besonderen Anlass durchgeführt. Beispiele sind Zugangskontrollen beim Betreten des Werksgelände, Personen- und Taschenkontrollen beim Betreten einer Veranstaltung oder die Kontrolle des Fahrzeuges eines Lieferanten beim Einfahren auf das Gelände. Doch auch andere Kontrollen, wie z.B. Brandschutzkontrollen, Zustandskontrollen an Anlagen, Verschlusskontrollen bei Gebäuden oder Anwesenheitskontrollen von Personen und Material gehören dazu.
Routinekontrollen sind im Arbeitsvertrag der Werksmitarbeiter oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt. Unterschreibt ein Mitarbeiter den Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen stimmt er den darin enthaltenen Regelungen zu und akzeptiert dadurch die Kontrollen durch das Sicherheitspersonal.
Betriebsfremde Personen, wie Lieferanten oder Besucher, haben keinen solchen Arbeitsvertrag und müssen den Kontrollen deshalb freiwillig zustimmen. Man spricht hier von der „freiwilligen Unterwerfung“.
Besucher einer Veranstaltung stimmen der Kontrolle durch den Kauf der Eintrittskarte zu. Ein entsprechender Hinweis befindet sich meist auf der Eintrittskarte selbst oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters bzw. des Hausrechtsinhabers.
Wird eine Präventivkontrolle verweigert, darf diese nicht erzwungen werden. Wenn die Hausordnung vorsieht, dass Personen nur nach erfolgter Kontrolle das Gelände betreten dürfen, darf der Zugang bei einer verweigerten Kontrolle verweigert werden.
Verweigert eine Person eine Präventivkontrolle beim Verlassen eines Objektes, darf diese Person ebenfalls nicht festgehalten werden. Statt dessen ist dieses Verhalten an den Auftraggeber zu melden. Es liegt dann in seiner Verantwortung, Maßnahmen (z.B. Strafanzeige, arbeitsrechtliche Folgen etc.) zu treffen.
Gezielte Kontrollen
Gezielte Kontrollen werden durchgeführt, wenn ein besonderer Anlass dazu vorliegt. Dies kann eine drohende Gefahr oder der (gerichtsfest nachweisbare) Verdacht einer Straftat sein. Eine bloße Vermutung reicht nicht aus. Sie können sowohl bei Eigenpersonal, als auch bei betriebsfremden durchgeführt werden.
In einem begrenzten Rahmen sind Repressivkontrollen auch erzwingbar. Es dürfen zum Beispiel Spinde und Arbeitsplätze gegen den Willen des Täters kontrolliert werden, wenn ein Mitarbeiter dort z.B. Diebesgut oder Sabotagemittel versteckt.
Die Kontrolle der Person oder Eigentum der Person darf jedoch niemals erzwungen werden.
Verweigert eine Person eine gezielte Personenkontrolle sollte die Polizei hinzugezogen werden.
Nur Behörden mit hoheitlichen Rechten (Polizei, Zoll etc.) dürfen Personen gegen ihren Willen und auch zwangsmäßig durchführen.
Rechtliche Grundlagen für Repressivkontrollen sind die Jedermannsrechte und die Rechte von Besitzer und Besitzdiener.
Personenkontrolle zur Eigensicherung
§34 StGB erlaubt es auch Privatpersonen zur Eigensicherung Kontrollen gegen den Willen der kontrollierten Person durchzuführen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
Ein solches Vorgehen muss aber durch Tatsachen gerichtsfest begründet werden.
Dies wäre der Fall, wenn zum Beispiel weil eine Waffe oder ein gefährlicher Gegenstand offen sichtbar ist, oder wenn die Person mit dem Einsatz einer Waffe gedroht hat. In diesen Fällen darf die Person nach der Waffe durchsucht werden und ihr die Waffe abgenommen werden.
Sollte es sich dabei um eine erlaubnispflichtige Waffe handeln, muss die Polizei hinzugezogen werden.
Jede Kontrolle besteht immer aus drei Elementen. Dem Kontrollorgan, dem Kontrollobjekt und der Kontrolltätigkeit.
Das Kontrollorgan ist die Person oder das technische System, dass eine Kontrolle durchführt. Zum Beispiel der Sicherheitsmitarbeiter oder eine Gefahrenmeldeanlage, automatisches Zugangskontrollsystem etc.
Das Kontrollobjekt wird kontrolliert. Es kann sich dabei um eine Person (z.B. bei Zugangskontrollen), ein Objekt (z.B. Gepäckkontrollen, Fahrzeugkontrolle) oder auch ein Zustand (z.B. Kontrolle bestimmter Messwerte, Verschlusszustand einer Tür etc.) handeln.
Die Kontrolltätigkeit ist der Abgleich zwischen dem SOLL-Zustand und einem IST-Zustand. Der Soll-Zustand beschreibt den gewünschten Standardzustand des Kontrollobjektes (z.B. Gültiger Werksausweis, Tür verschlossen, ein bestimmter Messwert). Weicht der IST-Zustand (=der tatsächliche Zustand) davon ab (Ausweis ungültig, Tür beschädigt und offen, Messwert überschritten) müssen Maßnahmen getroffen werden (Meldung, Intervention etc.)
Jede Kontrolle kann nur dann erfolgreich sein wenn folgende drei Punkte erfüllt sind:
das Sicherheitspersonal ist für die Kontrolle qualifiziert (Kontrolltätigkeit muss regelmäßig trainiert und geprüft werden)
Der Ablauf und der Umfang der Kontrollen ist genau festgelegt (Keine Improvisation seitens des Personals)
Der Sinn der Kontrolle ist klar kommuniziert. Wenn Kontrollen sinnlos erscheinen (oder sind), sinkt rapide die Qualität der Kontrollen.
Durchführung von Personenkontrollen
Personen werden in der Regel kontrolliert, wenn sie einen bestimmten Bereich betreten oder wieder verlassen wollen.
Wollen sie einen Bereich betreten muss überprüft werden, ob die Person zugangsberechtigt ist. Die Zugangsberechtigung kann nachgewiesen werden
durch einen gültigen Werksausweis oder Bereichsausweis
durch einen gültigen Besucherschein
durch einen Eintrag auf eine Liste zugangsberechtigter Personen
durch ausdrückliche Erlaubnis des Hausrechtsinhabers
Je nach Hausordnung dürfen Personen bestimmte Gegenstände (Waffen, Mobiltelefone, USB-Sticks, Fotokameras etc.) nicht in das Bewachungsobjekt einführen. In diesem Fall sind die Personen auf das Verbot hinzuweisen. In der Regel existieren Schließfächer, in denen die Personen ihre Gegenstände für die Zeit des Besuches verschließen können.
Weiterhin sind Kontrollen beim Verlassen von Objekten möglich. Hier ist im Rahmen der "Loss Prevention" darauf zu achten, ob die Personen Eigentum des Auftraggebers ohne Genehmigung aus dem Objekt mitnehmen wollen. Genehmigungen können in Form eines Materialausgabescheines nachgewiesen werden.
Handlungsgrundsätze für Personenkontrollen
Für alle Personenkontrollen gelten folgende Handlungsgrundsätze:
1.) Eigensicherung beachten!
Kontrollen sollten immer zu zweit durchgeführt werden. Eine Kontrollperson und ein Sicherungsposten. Der Sicherungsposten dienst als Zeuge, wenn verbotene Gegenstände gefunden werden, verhindert falsche Anschuldigungen gegen die Kontrollkraft und greift ein, wenn die kontrollierte Person aggressiv wird.
2.) Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten - "Keine Extrawürste"
niemand darf bei Kontrollen benachteiligt oder bevorzugt werden
Nörglern ist nicht nachzugeben
Routinekontrollen müssen bei jedem mit der gleichen Intensität durchgeführt werden
3.) Kooperative Atmosphäre schaffen
alle Personen sind höflich zu behandeln
Personen die zum ersten mal kontrolliert werden ist die Kontrolle zu erklären. Wenn sie wissen, was auf sie zukommt, sind Personen entspannter und kooperativer.
Der Person ist sachlich zu erklären, dass die Kontrollen notwendig sind.
4.) Menschenwürde respektieren
das natürliche Schamgefühl der Menschen ist zu respektieren. Kontrollen sind möglichst hinter einem Sichtschutz durchzuführen.
Kontrollen immer gleichgeschlechtlich durchführen
5.) Schikaneverbot beachten
der Eindruck von Willkür ist zu vermeiden (deshalb sind standardisierte Kontrollen wichtig)
Personen sind exakt nach Vorgabe zu kontrollieren
das „Bestrafen“ von Nörglern durch besonders intensive und häufige Kontrollen ist unzulässig.
6.) Sorgfältig arbeiten
eine Kontrolle ist gewissenhaft und ohne Zeitdruck durchzuführen
keine offensichtlich schlampigen und zu oberflächlichen Kontrolle
Die perfekte Kontrolle
Eine perfekte Personenkontrolle gibt dem Kontrollierten das Gefühl, dass er so gut kontrolliert wurde , dass er bei bestem Willen nichts unerlaubtes ins Objekt hätte bringen können.
Im Idealfall ist der Sicherheitsmitarbeiter dabei gleichzeitig so freundlich, dass sich die kontrollierte Person schon auf die nächste Kontrolle freut.
Eine mangelhafte und schlampige Kontrolle hingegen gibt dem Kontrollierten das Gefühl sich einer sinnlosen Prozedur unterwerfen zu müssen. Dies wirft ein negatives Licht auf das Sicherheitspersonal und senkt die Bereitschaft zur Kooperation.
Besser gar keine Kontrolle als eine schlechte Kontrolle
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